Allgemeine Geschäftsbedingungen der PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG

A. Geschäftsbedingungen für alle Vertragsarten

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten – soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist – ausschließlich und für alle – auch zukünftige Verträge – mit dem Besteller. Entgegenstehende oder abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers können nur durch ausdrückliches schriftliches Anerkenntnis durch uns vereinbart werden.

§ 1 Vertragsabschluss

1. Alle Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zu den dort angegebenen Bedingungen oder durch Ausführung des Auftrages zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt den Umfang der zu erbringenden Leistungen.

2. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

3. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

§ 2 Preisänderungen

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist die PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung erheblich übersteigt.

Eine Mehrwertsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiter berechnet werden, wenn die Ware bzw. Leistung nach dem Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsschluss geliefert oder erbracht wird. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

1. Die PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Dies gilt auch, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch uns erklärt wird.

Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

1. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang – ohne Vereinbarung von Abtretungsverboten – weiter zu verkaufen; er tritt der PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen ihr und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Die PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt.

Die Befugnis der PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sie sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann sie verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für die PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

3. Werden die Liefergegenstände mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Eigentum für sich.

4. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller die PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf ihr Eigentum hinzuweisen.

5. Die PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als diese den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigen.

§ 4 Haftung

Die PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Farbabweichungen geringen Ausmaßes, insbesondere herstellungs- oder materialbedingt, gelten als vertragsgemäß, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.

§ 5 Allgemeine Zahlungsmodalitäten

1. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit der PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

2. Verzugszinsen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechnet.

3. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

4. Die PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG ist berechtigt, Zahlungen ohne Rücksicht auf Verrechnungsbestimmungen des Einzahlers anderweitig zu verrechnen.

5. Ist Ratenzahlung vereinbart, so wird der Gesamtbetrag fällig, wenn der Besteller mit einer Rate länger als 10 Tage in Rückstand kommt.

6. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Bestellers für die Einräumung von Krediten oder Zahlungszielen nicht geeignet sind, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zu Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern.

7. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

§ 6 Sonstiges

1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit der PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG geschlossenen Vertrag bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist Münster.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG zuständig ist. Die PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

B. Allgemeine Bedingungen für Kaufverträge

Daneben gelten für Kaufverträge, in denen die PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG sich nicht auch zum Einbau der gelieferten Ware verpflichtet hat, die nachfolgenden Bedingungen.

§ 1 Lieferfrist

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereichs und des Willens der PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Lieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. In wichtigen Fällen werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

4. Teillieferungen sind innerhalb der von der PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

§ 2 Lieferumfang

Konstruktions- und Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind soweit sich nichts anderes aus dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung ergibt, zu einem Drittel nach Erhalt der Auftragsbestätigung, der Restkaufpreis bei Lieferung netto ohne Abzug innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.

§ 4 Verpackung und Versand

Verpackungen werden Eigentum des Bestellers. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt – soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart ist – nach Ermessen.

§ 5 Abnahme und Gefahrübergang

1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung erfolgt die Übergabe in Münster. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilungen von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen.

2. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Liegt ein Versendungskauf vor, gilt die gesetzliche Regelung des § 447 Abs. 1 BGB. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

§ 6 Mängelansprüche

Für Mängel der Liefergegenstände gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist. Die PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG ist im Fall eines berechtigten Mangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie verweigert, stehen dem Besteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt oder Minderung zu. Natürlicher Verschleiß sowie Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung, nicht bestimmungsgemäße Verwendung oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind, begründen keine Mängelansprüche. Im Übrigen wird auf die Bestimmung unter A § 4 dieser AGB verwiesen.

C. Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen

Daneben gelten für alle Verträge, in denen die PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG sich nicht nur zur Lieferung von Ware, sondern auch zur Montage verpflichtet hat, die nachstehenden Liefer- und Montagebedingungen.

Soweit hier nicht besonders geregelt, gelten ergänzend die allgemeinen Vertragsbedingungen für Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) sowie die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der bei Vertragsschluss neuesten Fassung.

§ 1 Zahlungsbedingungen

Der Gesamtpreis ist wie folgt zu zahlen: 30 % bei Auftragserteilung, 30 % bei Montagebeginn, 30 % bei Fertigstellung, 10 % bei Abnahme, spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung.

§ 2 Gewährleistung

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht wirksam die VOB/B einbezogen wurde oder individualvertraglich etwas Abweichendes vereinbart ist. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen unter A § 4 der vorliegenden AGB verwiesen.

§ 3 Abnahme und Gefahrübergang

1. Die PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.

2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von der PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat die PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn die PORTEC Metallbausysteme GmbH & Co. KG die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist.

Fridtjof-Nansen-Weg 9
48155 Münster

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Telefon: 0251 / 76396-0
Telefax: 0251 / 76396-20
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©2025 PORTEC Metallbausysteme GmbH.

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